Verkaufs - und Lieferbedingungen (Stand September 2002)
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Die folgenden Bedingungen Ziffer 1.-15. gelten für Handelsgeschäfte mit allen Bestellern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Besteller mit Sitz im Ausland gilt nur Ziffer 16.
1. Allgemeines
- 1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
- 1.2 Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hier mit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
- 1.3. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handelsvertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Vertragsschluss, Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
- 2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines
Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.
- 2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter der dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.
- 2.4. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
- 2.5. Sofern eine Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Im Übrigen werden die Informationspflichten des
§ 312 e Absatz I Nr. 1-3 BGB (Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel zur Beseitigung von Eingabefehlern, Zurverfügungstellung von Informationen nach der Informationspflichten VO, unverzügliche Zugangsbestätigung) ausgeschlossen.
3. Preisstellung, Verpackung, Versand, Metallpreise
- 3.1. Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- 3.2. Bei Teilen aus Nichteisenmetallen, insbesondere solchen aus Messing oder Aluminium setzt sich der Preis zusammen aus dem Metallpreis und dem Bearbeitungspreis. Der Bearbeitungspreis unterliegt der festen Vereinbarung der Parteien. Der Metallpreis wird zum Börsentageskurs am Tag der Eindeckung des Auftrags berechnet, sofern dieser um mehr als 10 % nach oben oder unten vom Börsentageskurs am Tage des Zustandekommens des Vertrages abweicht.
- 3.3. Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben. Sollte eine Rückgabe nicht binnen drei Monaten nach Lieferung der Ware erfolgen, so berechnen wir diese zu Selbstkosten. Verpackungen, die nicht Transportverpackungen sind, werden nicht zurückgenommen.
- 3.4 Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.
- 3.5. Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Bestellers vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor.
4. Zahlungsbedingungen
- 4.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 2 Wochen mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- 4.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Besteller.
- 4.3. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
- 4.4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel herein genommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- 4.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen
- 5.1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
- 5.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
- 5.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzugehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
- 5.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
- 5.5. Auf die in Ziff. 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
6. Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf
- 6.1. Unsere Produkte sind Massenartikel, Mehrlieferungen oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Bestell- oder Abrufmenge sind daher branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
- 6.2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei, denn es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
- 6.3. Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
- 6.4. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
- 6.5. Ein angemessener Preisausgleich bei stärkeren, unvorhersehbaren Kostenveränderungen oder Mengenveränderungen während des Abrufauftrages gilt als vereinbart. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.
7. Versand und Gefahrübergang, Abnahme
- 7.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Besteller hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
- 7.2. Eine Transportversicherung nehmen wir vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung nur im Rahmen der Bestimmungen gemäß RVS/SVS vor.
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz
- 8.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.
- 8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
- 8.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und
die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
- 8.4. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- 8.5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- 8.6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.
- 8.7. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Stanzteilen und Werkzeugen ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur die Produktbeschreibung des Herstellers und die vom Besteller gegengezeichnete Freigabezeichnung und gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der
Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
- 8.8. Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.
- 8.9. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
- 8.10. Enthält die Planung des Bestellers Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir den Besteller unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit in seiner Produktion zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Bestellers übernehmen wir nicht.
- 8.11. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Bestellers. Zurückgegebene Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 15 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben.
- 8.12. DAWEDEIT hat ein nach DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem installiert.
Alle Produkte werden nach Maßgabe unseres QM-Handbuches während der Produktion ständig überprüft. Der Besteller ist berechtigt, sich im Rahmen eines Audits über Art und Umfang der produktionsbegleitenden Qualitätsprüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen, als die in unserem QM-Handbuch niedergelegten, bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden.
- 8.13. Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Besteller nicht von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle.
9. Haftungsbeschränkungen
- 9.1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
- 9.2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- 9.3. Die Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
- 9.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
10. Eigentumsvorbehalt
- 10.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Besteller ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.
- 10.2. Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.
- 10.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Besteller von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Besteller verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Besteller werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
- 10.4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung -insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren -weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
- 10.5. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns hinzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.
- 10.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o. a. Absatz 1 und 2 berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
11. Schutzrechte, Urheberrecht
- 11.1. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
- 11.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Drehteilen und Baugruppen darf der Besteller nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
12. Fertigungsmittel, Werkzeuge
- 12.1. Fertigungsmittel (Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen) sind alle Gegenstände, die zur Herstellung bestellter zeichnungs- oder mustergebundener Stanz- und Ziehteile gefertigt werden, und deren Zweckbestimmung darin liegt, dem Produktionsprozess der bestellten Teile zu dienen. Ist vereinbart, dass der Besteller die Kosten ihrer Herstellung ganz oder teilweise trägt, so werden diese grundsätzlich vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt.
- 12.2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis der Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden bis zu einer bei Vertragsabschluß zu vereinbarenden Gesamtausbringungsmenge von uns getragen. Für die Herstellung infolge Verschleißes notwendig gewordener Ersatzfertigungsmittel gilt Ziff. 12.1.
- 12.3. Wir bewahren die Fertigungsmittel grundsätzlich zwei Jahre lang nach der letzten Lieferung an unseren Vertragspartner unentgeltlich auf. Nach Ablauf dieser Zeit geben wir unserem Vertragspartner die Gelegenheit, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Aufbewahrung zu äußern. Die Aufbewahrungsfrist endet, wenn innerhalb der 6 Wochen keine Äußerung erfolgt bzw. keine neuerliche Bestellung aufgegeben ist. Wird innerhalb dieser Zeit eine neue Bestellung aufgegeben, so wird erneut nach dieser Klausel verfahren.
- 12.4. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den von uns hergestellten Fertigungsmitteln, auch wenn er die Kosten ganz oder teilweise trägt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Werkzeuge abzuziehen, wenn wiederholt trotz Abmahnung minderwertige Qualität geliefert wurde oder wenn wir nach angemessener Fristsetzung lieferunfähig sind.
- 12.5. Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
13. Besondere Bedingungen für Konstruktionen
- 13.1 Die Anpassung unserer Konstruktionen an eine spätere Normung behalten wir uns vor.
- 13.2 Wenn der Besteller nicht ausdrücklich die Freigabe der Konstruktion erteilt, gilt unsereLeistung in dem Zeitpunkt als abgenommen, in dem der Besteller oder von ihnen beauftragteDritte mit seinem Einverständnis mit der Herstellung des in der Konstruktion niedergelegten Gegenstandes beginnen, es sei denn, der Hersteller macht ausdrücklich einen Vorbehalt.
- 13.3 Von uns gefertigte Konstruktionen unterliegen dem unveräußerlichen Urheberrecht des Konstrukteurs nach § 2 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz und zwar auch dann, wenn in die Konstruktion Weisungen und Vorgaben des Bestellers eingeflossen sind. Die Überlassung der Konstruktionen an den Hersteller erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Verwendung in dem eigenen Betrieb des Bestellers. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt.
- 13.4 Schutzrechtsfähige Erfindungen, die wir in Ausführung des Konstruktionsauftrages machen, stehen allein uns zu. Wir allein haben das Recht zur Anmeldung und Verwertung. Wir sind indessen verpflichtet, dem Besteller auf dessen Wunsch eine entgeltliche, nicht ausschließliche Lizenz an dem Erfindungsgegenstand einzuräumen. Machen wir vonunserem Recht zur Schutzrechtsanmeldung keinen Gebrauch, so hat der Besteller das Recht zur Anmeldung. Vergütungen des Arbeitnehmererfinders trägt in diesem Fall der Besteller. Macht der Besteller Vorgaben hinsichtlich der konstruktiven Auslegung, hinsichtlich des Gegenstandes der Konstruktion, der anzuwendenden Lehren oder Verfahren oder der Lösung einzelner konstruktiver Problemlösungen oder gibt er sonstige Weisungen, so hat er dafür einzustehen, dass wir durch deren Befolgung gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Ziff. 11 gilt entsprechend In keinem Falle sind wir dafür verantwortlich, wenn unter Verwendung des von uns konstruierten Gegenstandes Teile hergestellt werden, deren Herstellung, Besitz, Feilhalten, Inverkehrbringen, Schutzrechte Dritter verletzt. Für die Verletzung von Verfahrenspatenten sind wir nur dann verantwortlich, wenn wir zur Anwendung des bestimmten Verfahrens geraten oder den Besteller sonst wie zur Anwendung
dieses Verfahrens veranlasst haben.
- 13.5 Verletzt der in der Konstruktion verkörperte Gegenstand die für die Beschaffenheit solcher Gegenstände bei Auftragserteilung geltenden Bauartvorschriften, Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, so sind wir dafür nur dann verantwortlich, wenn die Verletzung nicht auf konstruktive Vorgaben des Bestellers oder dessen sonstigen Weisungen beruht. Als konstruktive Vorgabe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch betriebsbedingte oder anlagenbedingte Besonderheiten des Bestellers, die die beanstandete Ausführung erforderlich machen. Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie gewähren:
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit des in ihr verkörperten Gegenstandes, nicht jedoch auf die Funktionsfähigkeit der mit diesem herzustellenden Produkte. In keinem Falle sind wir verantwortlich für Schäden die durch Gegenstände verursacht werden, die mittels des Gegenstandes der Konstruktion hergestellt wurden. Werden unsere technischen Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Konstruktionen vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Käufer nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
b) Der Besteller ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Konstruktionszeichnungen schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
c) Weist die Konstruktion Mängel auf, so hat der Besteller das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Schlägt diese fehl, so hat er das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist steht dem Besteller das Recht auf Rücktritt oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
d) Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Konstruktion beim Kunden wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem für die Konstruktion vereinbarten Preis und dem Wert der mangelhaften Konstruktion. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.
14. Datenschutz
- Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Besteller hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid zuständige Gericht.
16. Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- Auf Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Übereineinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.
- 16.1. Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet.
- 16.2. Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2000.
- 16.3. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Besteller über.
- 16.4. Zahlung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu leisten. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank, zu leisten.
- 16.5. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
- 16.6. Alle Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 16.5.
- 16.7. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Besteller die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
- 16.8. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf € 25.000,00.
- 16.9. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen.
- 16.10. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.